Statuten

Einleitende Feststellungen

1. Mit öffentlich beurkundeter Stiftungsurkunde vom 27. Oktober 1976 wurde die «Schweizerische Energie-Stiftung» «Fondation Suisse de l’Energie» «Fondazione Svizzera dell’Energia» errichtet.

2. In Anpassung an die veränderten Verhältnisse wird die Stiftungsurkunde auf Antrag des Stiftungsrats mit Datum der Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde revidiert und durch die nachstehende Neufassung ersetzt.

Art. 1

Name und Sitz

Unter dem Namen «Schweizerische Energie-Stiftung» «Fondation Suisse de l’Energie» «Fondazione Svizzera dell’Energia» besteht mit Sitz in Zürich eine gemeinnützige und parteipolitisch neutrale Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Aufsicht

Die Stiftung ist in das Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen und untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departementes des Innern. Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt.

Art. 3

Zweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung einer menschen- und naturgerechten Energiepolitik, welche ausgerichtet ist auf die sparsame Verwendung von Energie, die Nutzung regenerierbarer Energiequellen und eine dezentrale Energieversorgung. Die Stiftung ist finanzielle Trägerin einer Geschäftsstelle, welche informiert, berät und forscht.

Art. 4

Stiftungsvermögen

Der Stiftung wurde von den Stifterinnen und Stiftern ein Anfangsvermögen von Franken 2300.― gewidmet. Die Stiftung kann weitere Zuwendungen in Form von Spenden, Legaten, Fördererbeiträgen sowie in Form von Entschädigungen für wissenschaftliche, publizistische und andere Arbeiten entgegennehmen.

Art. 5

Organe

Die Organe der Stiftung sind:
der Stiftungsrat, die Geschäftsstelle, die Stiftungsversammlung, der Beirat und die Revisionsstelle.

Art. 6

Stiftungsrat

6a
Dem Stiftungsrat obliegt nach pflichtgemässem Ermessen die Leitung, Verwaltung und Vertretung der Stiftung, soweit diese Funktionen nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere legt der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle und nach Einholung der Stellungnahme der Stiftungsversammlung das Arbeitsprogramm der Geschäftsstelle fest; ferner bestimmt er die Leitung der Geschäftsstelle.

6b
Der Stiftungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung. Er kann Reglemente über die Organisation, Verwaltung und Tätigkeit der Stiftung erlassen. Er ist auch befugt, mit Zustimmung der gemäss Art. 85 und 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuständigen Behörde die vorliegenden Statuten zu ändern, wobei jedoch die Stiftung ihrem in Art. 3 beschriebenen Zweck nicht entfremdet werden darf.
Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

6c
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und maximal elf Mitgliedern. Er konstituiert und ergänzt sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte die Präsidentin/den Präsidenten und nach seinem Ermessen eine/einen oder mehrere Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten. Er kann auch einen drei bis fünf Mitglieder zählenden Stiftungsratsausschuss, dem die Präsidentin/der Präsident des Stiftungsrates vorsteht, bilden und mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten. Ein massvolles Entgelt an Mitglieder des Stiftungsrates kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Geschäftstätigkeit hinausgehen.

6d
Die Amtszeit beträgt im Stiftungsrat und im Ausschuss drei Jahre. Die Wiederwahl in den Stiftungsrat ist ohne Einschränkung möglich. Die Wiederwahl in den Ausschuss soll in der Regel nur für weitere drei Jahre erfolgen, doch können Stiftungsratsmitglieder nach einem Unterbruch von mindestens drei Jahren jeweils wiederum für zwei Amtszeiten Einsitz in den Ausschuss nehmen.

6e
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

6f
Unter besonderen Umständen kann der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder ein Mitglied ausschliessen, wobei das betreffende Mitglied anzuhören ist, aber kein Stimmrecht hat.

Art. 7

Geschäftsstelle

7a
Die Geschäftsstelle besteht aus den mittels Arbeitsverträgen angestellten wissenschaftlichen und anderen Mitarbeitenden.

7b
Die Geschäftsstelle erbringt die wissenschaftlichen Leistungen der Stiftung. Sie kann vom Stiftungsrat auch mit publizistischen, beratenden und anderen Arbeiten betraut werden. Ferner kann sie mit Bewilligung des Stiftungsrates oder des Stiftungsratsausschusses Aufträge auf Rechnung der Stiftung an Dritte vergeben und Aufträge von Dritten namens der Stiftung übernehmen.

Art. 8

Stiftungsversammlung

8a
Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern bzw. deren Vertreterinnen und Vertretern, soweit diese juristische Personen sind, den Förderern, den Mitgliedern des Beirates und den in einem Arbeitsverhältnis tätigen Mitarbeitenden der Geschäftsstelle. Jede der genannten Personen hat an der Stiftungsversammlung eine Stimme.

8b
Die Stiftungsversammlung findet auf Einladung des Stiftungsrates im ersten Halbjahr statt und wird von der Präsidentin/vom Präsidenten des Stiftungsrates, in deren/dessen Abwesenheit von einem anderen, vom Stiftungsrat zu bezeichnenden Mitglied des Stiftungsrates geleitet. Die Einladung ist jeweils mindestens drei Wochen vor der Versammlung zusammen mit einem Bericht des Stiftungsrates und einem Arbeitsprogramm zu versenden. Der Bericht soll hinsichtlich des vergangenen Jahres folgende Punkte umfassen:

Tätigkeit des Stiftungsrates und des Stiftungsratsausschusses sowie allfällige Änderungen der personellen Zusammensetzung und der Chargen der Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsratsausschusses;

Tätigkeit und allfällige Änderungen der personellen Zusammensetzung der Geschäftsstelle;

Jahresrechnung und Stand des Stiftungsvermögens.

Das Arbeitsprogramm soll hinsichtlich des laufenden Jahres und nach Bedarf darüber hinaus folgende Punkte umfassen:

geplante Tätigkeiten der Stiftung, insbesondere der Geschäftsstelle;

zu erwartende finanzielle Entwicklung der Stiftung.

Die Stiftungsversammlung nimmt in freier Diskussion zum Bericht und zum Arbeitsprogramm Stellung. Die Redezeit kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stiftungsversammlung beschränkt werden. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist über einzelne Punkte eine offene Konsultativabstimmung durchzuführen. Über die Stiftungsversammlung ist ein Protokoll zu führen. Sofern dieses nicht an die Mitglieder der Stiftungsversammlung versandt wird, kann es beim Stiftungsrat jederzeit eingesehen werden.

8c
Die Stiftungsversammlung kann auf Antrag des Stiftungsrates oder von einem Drittel der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden und stimmenden Mitglieder die in Art. 10 11 lit. b) genannten Fördererbeiträge neu festsetzen.

Art. 9

Beirat

9a
Der Beirat besteht aus den vom Stiftungsrat gewählten Personen. Die Amtszeit ist unbeschränkt; der Rücktritt ist jederzeit möglich.

9b
Die Mitglieder des Beirat unterstützen die Bestrebungen der Stiftung und tragen zur Verbreitung ihres Gedankengutes und zur Mittelbeschaffung bei.

Art. 10

Geschäftsjahr und Revisionsstelle

10a
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

10b
Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen Prüfungsbericht zu unterbreiten hat.

Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglemente der Stiftung) und des Stiftungszwecks zu überwachen.

Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützliche Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

Art. 11

Förderbeiträge

11a
Als Förderer der Stiftung gilt, wer sich zur Zahlung des jährlichen Fördererbeitrages verpflichtet hat.

11b
Der jährliche Fördererbeitrag beträgt:

a) Einzelmitglieder: Verdienende Fr. 75.-/Jahr.
b) Paare/Familien: Verdienende Fr. 100.-/Jahr
c) Nicht Verdienende Fr. 30.-/Jahr.
d) Kollektivmitglieder: Fr. 400.-/Jahr

Art. 12

Auflösung der Stiftung

Eine Auflösung der Stiftung ist nicht möglich, solange ihr Zweck erreichbar und ihr Vermögen nicht aus irgendeinem Grunde erschöpft ist. Das Liquidationsergebnis muss im Sinne des Stiftungszweckes Verwendung finden.

Statuten vom 27. Oktober 1976 (Stiftungsurkunde)
Revidiert: Zürich, 8. Februar 2010