Statuten
1 Unter dem Namen „Schweizerische Energie-Stiftung“ „Fondation Suisse de l’Energie“ „Fondazione Svizzera dell’Energia“ besteht mit Sitz in Zürich eine parteipolitisch neutrale Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Die Stiftung ist in das Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen und untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departementes des Innern. Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt.
3 Zweck der Stiftung ist die Förderung einer menschen- und naturgerechten Energiepolitik, welche ausgerichtet ist auf die sparsame Verwendung von Energie, die Nutzung regenerierbarer Energiequellen und eine dezentrale Energieversorgung. Die Stiftung ist finanzieller Träger einer Forschungsstelle, welche forscht, informiert und berät.
4 Der Stiftung wird von en Stiftern ein Anfangsvermögen von Franken 2300.— gewidmet. Die Stiftung kann weitere Zuwendungen in Form von Spenden, Legaten, Fördererbeiträgen sowie in Form von Entschädigungen für wissenschaftliche, publizistische und andere Arbeiten entgegennehmen.
5 Die Organe der Stiftung sind:
der Stiftungsrat, die Forschungsstelle, die Stiftungsversammlung, das Patronatskomitee
6a Dem Stiftungsrat obliegt die Leitung, Verwaltung und Vertretung der Stiftung, soweit diese Funktionen nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere legt der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit der Forschungsstelle und nach Einholung der Stellungnahme der Stiftungsversammlung das Arbeitsprogramm der Forschungsstelle fest; ferner bestimmt er die personelle Zusammensetzung der Forschungsstelle.
6b Der Stiftungsrat wählt die Mitglieder des Personalkomitees.
6c Der Stiftungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung. Er kann Reglemente über die Organisation, Verwaltung und Tätigkeit der Stiftung erlassen. Er ist auch befugt, mit Zustimmung der gemäss Art. 85 und 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuständigen Behörde die vorliegenden Statuten zu ändern, wobei jedoch die Stiftung ihrem in Art. 3 beschriebenen Zweck nicht entfremdet werden darf.
6d Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 12 Mitgliedern. Er konstituiert und ergänzt sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und nach seinem Ermessen einen oder mehrere Vizepräsidenten, einen Quästor, einen Aktuar und einen Sekretär. Er kann auch einen 5-9 Mitglieder zählenden Stiftungsratsausschuss, dem der Präsident des Stiftungsrates vorsteht, bilden und mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen.
6e Die Amtszeit beträgt im Stiftungsrat und im Ausschuss drei Jahre. Die Wiederwahl in den Stiftungsrat ist ohne Einschränkung möglich. Die Wiederwahl in den Ausschuss soll in der Regel nur für weitere drei Jahre erfolgen, doch können Stiftungsratsmitglieder nach einem Unterbruch von mindestens drei Jahren jeweils wiederum für zwei Amtszeiten Einsitz in den Ausschuss nehmen.
6f Unter besonderen Umständen kann der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder ein Mitglied ausschliessen, wobei das betreffende Mitglied anzuhören ist, aber kein Stimmrecht hat.
7a Die Forschungsstelle besteht aus den vom Stiftungsrat im Rahmen von Arbeitsverträgen ernannten wissenschaftlichen und anderen Mitarbeitern.
7b Die Forschungsstelle erbringt die wissenschaftlichen Leistungen der Stiftung. Sie kann vom Stiftungsrat auch mit publizistischen, beratenden und anderen Arbeiten betraut werden. Ferner kann sie mit Bewilligung des Stiftungsrates oder des Stiftungsratsausschusses Aufträge auf Rechnung der Stiftung an Dritte vergeben und Aufträge von Dritten namens der Stiftung übernehmen.
8a Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stiftern bzw. den Vertretern der Stifter, soweit diese juristische Personen sind, den Förderern, den Mitgliedern des Patronatskomitees und den in einem Arbeitsverhältnis tätigen Mitarbeitern der Forschungsstelle. Jede der genannten Personen hat an der Stiftungsversammlung eine Stimme.
8b Die Stiftungsversammlung findet auf Einladung des Stiftungsrates im ersten Quartal statt und wird vom Präsidenten des Stiftungsrates, in dessen Abwesenheit von einem anderen, vom Stiftungsrat zu bezeichnenden Mitglied des Stiftungsrates geleitet.
Die Einladung ist jeweils mindestens vier Wochen vor der Versammlung zusammen mit einem Bericht des Stiftungsrates und einem Arbeitsprogramm zu versenden.
Der Bericht soll hinsichtlich des vergangenen Jahres folgende Punkte umfassen: Tätigkeit des Stiftungsrates und des Stiftungsratsausschusses sowie allfällige Änderungen der personellen Zusammensetzung und der Chargen der Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsratsausschusses; Tätigkeit und allfällige Änderungen der personellen Zusammensetzung und der Chargen der Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsratsausschusses; Tätigkeit und allfällige Änderungen der personellen Zusammensetzung der Forschungsstelle; Jahresrechnung und Stand des Stiftungsvermögens.
Das Arbeitsprogramm soll hinsichtlich des laufenden Jahres und nach Bedarf darüber hinaus folgende Punkte umfassen: geplante Tätigkeiten der Stiftung, insbesondere der Forschungsstelle; zu erwartende finanzielle Entwicklung der Stiftung.
Die Stiftungsversammlung nimmt in freier Diskussion zum Bericht und zum Arbeitsprogramm Stellung. Die Redezeit kann mit Mehrzeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stiftungsversammlung beschränkt werden. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist über einzelne Punkte eine offene Konsultativabstimmung durchzuführen.
Über die Stiftungsversammlung ist ein Protokoll zu führen. Sofern dieses nicht an die Mitglieder der Stiftungsversammlung versandt wird, kann es beim Stiftungsrat jederzeit eingesehen werden.
8c Die Stiftungsversammlung kann auf Antrag des Stiftungsrates oder von einem Drittel der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden und stimmenden Mitglieder die in Art. 10 lit. b) genannten Fördererbeiträge neu festsetzen.
9a Das Patronatskomitee besteht aus den vom Stiftungsrat gewählten Personen. Die Amtszeit ist unbeschränkt; der Rücktritt ist jederzeit möglich.
9b Die Mitglieder des Patronatskomitees unterstützen die Bestrebungen der Stiftung und tragen zur Verbreitung ihres Gedankengutes und zur Mittelbeschaffung bei.
10a Als Förderer der Stiftung gilt, wer sich zur Zahlung des jährlichen Fördererbeitrages verpflichtet hat. Die Eigenschaft als Förderer und die damit verbundene Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung erlischt, wenn der Jahresbeitrag 6 Monate nach seiner Erhebung durch den Stiftungsrat noch aussteht.
10b Der jährliche Fördererbeitrag beträgt: a) Einzelmitglieder: Verdienende Fr. 75.--/Jahr. Nicht Verdienende Fr. 30.--/Jahr. b) Kollektivmitglieder: Fr. 400.--/Jahr.
11 Bei ausserordentlichen Verhältnissen politsicher oder militärischer Natur kann der Stiftungsrat mit Mehrheit der auf eine den Umständen entsprechend ordnungsgemäss erfolgte Einladung hin erschienenen Mitglieder das Stiftungsvermögen im Interesse der Erhaltung desselben im Rahmen des Bundesratsbeschlusses vom 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen ganz oder teilweise an eine andere, auch ausländische Institution ausschliesslich gemeinnützigen Charakters mit übereinstimmender oder ähnlicher Zwecksetzung übereignen.
12 Eine Auflösung der Stiftung ist nicht möglich, solange ihr Zweck erreichbar und ihr Vermögen nicht aus irgendeinem Grunde erschöpft ist. Das Liquidationsergebnis muss im Sinne des Stiftungszweckes Verwendung finden.
(Ausgabe 1994 / Abschrift 2007)
